Eid

1. Begriff, religionsgeschichtliche Herkunft, Altes und Neues Testament, Verbreitung

Der Eid ist die feierliche Versicherung der Wahrheit einer Aussage vor Gericht (assertorischer Eid) oder der Wahrhaftigkeit eines Versprechens (promissorischer Eid) unter Benutzung der Worte „ich schwöre“. Seiner religionsgeschichtlichen Herkunft nach stellt der Eid eine bedingte Selbstverfluchung dar: Für den Fall einer Falschaussage oder eines unaufrichtigen Versprechens wird die Rache der Gottheit herbeigerufen. Reste dieser Vorstellungen sind in Formulierungen des Alten Testamentes noch erkennbar (z. B. 2. Sam. 3, 35). Während der Eid im Alten Testament üblich ist (sogar JHWH schwört bei sich selbst), wird er im Neuen Testament von Jesus (Matth. 5, 33 ff.) und im Jakobusbrief (5, 12) abgelehnt.

Der Eid ist ein ethnologisches Urphänomen, alle Kulturen kennen ihn. Auch ohne religiösen Bezug wurde und wird er in der Neuzeit selbst von erklärtermaßen atheistischen Staaten verlangt. Trotz der rationalistischen Kritik in der Neuzeit und dem Rückgang transzendenter Beziehungen in modernen westlichen Gesellschaften ist der Eid nach wie vor in vielen Bereichen (vor Gericht als Zeugen- oder Sachverständigeneid, als Beamten-, Richter- oder Abgeordneteneid) verbreitet.

2. Der Eid bei Täufern und Mennoniten

In der Reformationszeit und noch darüber hinaus war der promissorische Eid als Huldigungs- oder Bürgereid ein konstitutiver Bestandteil der ständischen Ordnung, sowohl auf dem Land in der Grundherrschaft wie in der Stadt im Verhältnis zwischen Bürger und Obrigkeit. Die Verweigerung dieses Eides, die damit verwandte Ablehnung des Waffendienstes (→Wehrlosigkeit) sowie der Kindertaufe (→Taufe II) machten die →Täufer in der frühneuzeitlichen Gesellschaft zu Außenseitern. Selbst ihre bloße Existenz oder Duldung stellte eine Infragestellung der bestehenden gesellschaftlichen Ordnung dar.

Die Forderung, den Eid zu verweigern, wurde bereits 1525 erhoben (Edmund Pries, Oath Refusal, 1992, 85–97), eine zusammenhängende theologische Begründung täuferischer Ablehnung des Eides wird allerdings erstmals 1527 in Artikel VII der →Brüderlichen Vereinigung (Michael →Sattler) greifbar. Sie war in der Folgezeit prägend für das oberdeutsche Täufertum (Heinold Fast, Die Eidesverweigerung, 140). Zentrales Argument ist die Ablehnung einer Bindung des Gewissens durch Menschen. Es darf nichts unter Berufung auf Gott gefordert werden, was der Mensch von sich aus nicht einhalten kann. Anders argumentierte Menno →Simons. Für ihn hatte die Frage des Eides zunächst nicht den gleichen hohen Stellenwert, und er argumentierte stärker als mit der Bindung des Gewissens mit der moralischen Verpflichtung zu ständiger Wahrhaftigkeit. Eine ausführlichere Begründung für die Hutterer gab Peter →Riedemann in seiner Rechenschaft (Vom Schwören).

Im Laufe des 18. und 19. Jahrhunderts veränderten sich die gesellschaftlichen Verhältnisse jedoch grundlegend, und das berührte auch die Bedeutung des Eides und der Eidesverweigerung. Aus einer Gruppennorm wurde eine Frage individuell zu verantwortenden Verhaltens, die Akzentuierung verschob sich folglich hin zur Betonung individueller Wahrhaftigkeit, die sich problemlos mit der in dieser Frage rigorosen Haltung Immanuel Kants verbinden konnte.

Wo in der Frühen Neuzeit Herrscher Interesse daran hatten, dass →Mennoniten auf ihrem Gebiet lebten, kam es zu Kompromissen, meist zu Ersatzformulierungen, die ein Gelübde statt eines Eides beinhalteten. Das blieb auch im 19. Jahrhundert so (zur Übersicht über die Rechtslage in den verschiedenen deutschen Territorien und über ihre jeweiligen Traditionen s. Heinrich ten Doornkaat Koolman, Die Verpflichtung der Mennoniten an Eidesstatt, 1893).

3. Mennoniten in Deutschland im 20. Jahrhundert

Im „→Dritten Reich“ wandte sich die →Vereinigung der Deutschen Mennonitengemeinden erfolgreich mit einem offiziellen Antrag an die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP). Sie bat darin um völlige Befreiung von Formulierungen, die eine Anrufung Gottes, die Worte „Eid“ oder „schwören“ enthalten, und schlug statt dessen Ersatzformulierungen vor. Auch wollten Mennoniten statt der Schwurhand lieber den deutschen Gruß anwenden (zur Interpretation s. Heinold Fast, Die Eidesverweigerung, 147 f.). Voraufgegangen waren zunehmende Schwierigkeiten, als Mennonit bei Aufnahme in die Wehrmacht, die NSDAP oder die SA ohne Eid akzeptiert zu werden. Nach komplizierten Verhandlungen wurde dem Antrag teilweise entsprochen.

In der Bundesrepublik hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. 4. 1972 die Lage neu geordnet, was den assertorischen Eid betrifft. Das Privileg bestimmter Gruppen, darunter auch der Mennoniten, anstelle des Eides auf nichtreligiöse Ersatzformulierungen auszuweichen, wurde als verfassungswidriger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz eingestuft. Es sei vielmehr jedem, der aus Gewissensgründen keinen Eid ablegen kann, zu ermöglichen, eine nichtreligiöse Ersatzformulierung zu sprechen. Eine anschließende gesetzliche Regelung trat am 1. 1. 1975 in Kraft. Es gibt nunmehr für Zeugen vor Gericht drei Möglichkeiten: (1) Den religiösen Eid unter Anrufung Gottes („Ich schwöre … so wahr mir Gott helfe“), (2) den weltlichen Eid ohne Anrufung Gottes („Ich schwöre …“) und (3) die eidesgleiche „Bekräftigung in dem Bewußtsein der Verantwortung vor Gericht“ (§§ 66 c, d Strafprozeßordnung; §§ 481, 484 Zivilprozeßordnung).

Für den promissorischen Eid gelten weiter die landesrechtlichen Bestimmungen zu Ersatzformulierungen. Bekannt wurde der Fall einer mennonitischen Wissenschaftlerin, die 1986 in Bayern in ein Beamtenverhältnis übernommen werden sollte, den vorgeschriebenen Beamteneid jedoch ablehnte. Dies führte zu einer Gesetzesänderung im Jahr 1989.

In der gegenwärtigen Diskussion deutscher Mennoniten über ihr konfessionelles Selbstverständnis spielt der Eid keine Rolle.

Literatur (Auswahl)

Hildburg Bethke (Hg.), Eid Gewissen, Treuepflicht, Frankfurt/M. 1965. - Peter Blickle, Von der Leibeigenschaft zu den Menschenrechten. Eine Geschichte der Freiheit in Deutschland, 2., durchgesehene Aufl., München 2006. - Brüderliche Vereinigung, in: Heinold Fast (Hg.), Quellen zur Geschichte der Täufer in der Schweiz, Bd 2; Ostschweiz, Zürich 1973, 26–36. - Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 11. 4. 1972 (2 BvR 75/71); in: Neue Juristische Wochenschrift 1972, Heft 27, 1183–1187. - Ernst Crous, Mennoniten und Eid 1933–1939 [Faszikel in der Mennonitischen Forschungsstelle, Weierhof, Pfalz]. - Heinrich ten Doornkaat Koolman, Die Verpflichtung der Mennoniten an Eidesstatt, Berlin 1893. - Wilhelm Ebel, Der Bürgereid als Geltungsgrund und Gestaltungsprinzip des deutschen mittelalterlichen Stadtrechts, Weimar 1958. - Heinold Fast, Die Eidesverweigerung bei den Mennoniten; in: Hildburg Bethke (Hg.), Eid Gewissen, Treuepflicht, Frankfurt am Main 1965, 136–151. - Peter Foth, In Sachen Eid. Mennonitenprivileg aufgehoben – Bekräftigungsformel für jedermann. In: Mennonitische Blätter 3,1975, 32 f. - Walther Fürst, Das theologische Problem des Eides, in: Gottfried Niemeier (Hg.), Ich schwöre. Theologische und juristische Studien zur Eidesfrage, München 1968, 9–26. - Hans Adolf Hertzler, Die Verweigerung des Eides, in: Hans-Jürgen Goertz (Hg.), Die Mennoniten, Stuttgart 1971, 100–108. - André Holenstein, „Ja,Ja – Nein, Nein“ – Oder war der Eid vom Übel? Der Eid im Verhältnis von Täufertum und Obrigkeit am Beispiel des Alten Bern. In “… leben nach der ler Jhesu…“ – Das sind aber wir“ – Berner Täufer und Prädikanten im Gespräch 1538–1988. Bern 1989,125–146. - Ders.; Seelenheil und Untertanenpflicht. Zur gesellschaftlichen Funktion und theoretischen Begründung des Eides in der ständischen Gesellschaft, in: Peter Blickle (Hg.), Der Fluch und der Eid. Die metaphysische Begründung gesellschaftlichen Zusammenlebens und politischer Ordnung in der ständischen Gesellschaft, Berlin 1993, 11–63. - Theo Glück, Das Gewissen und der Staat, in: Die Brücke. Mennonitisches Gemeindeblatt, 4, 1989, 57. - Gottfried Niemeier (Hg.), Ich schwöre. Theologische und juristische Studien zur Eidesfrage, 2 Bde., München 1968. - Edmund Pries, Oath Refusal in Zurich from 1525 to 1527. The Erratic Emergence of Anabaptist Practise, in: Walter Klaassen (Hg.), Anabaptism Revisited, Scottdale, Pa., 1992, 85–97. - Peter Riedemann, Rechenschaft unsrer Religion, Lehre und Glaubens, 3. Aufl., Cayley, Alberta, 1974,112–117. - Horst Woesner, Der Gerichtseid als Fremdkörper in der verfassungsmäßigen Ordnung; in: Neue Juristische Wochenschrift 26, 1973, Heft 5, 169–172.

Christoph Wiebe

 
www.mennlex.de - MennLex V :: top/eid.txt · Zuletzt geändert: 2022/01/17 16:02 von bw     Nach oben
© 2010 - 2020 Mennonitischer Geschichtsverein e.V. | Impressum | Kontakt: webmaster@mennlex.de | Umsetzung: Benji Wiebe, mennox.de |
Artikel drucken
| ODT Export | PDF Export