Reichstage

1. Die Reichstage der frühen Reformationszeit

Der Reichstag der Frühen Neuzeit war keine periodisch tagende Versammlung, sondern wurde nach Bedarf vom Kaiser einberufen, in dessen Abwesenheit vom ständisch organisierten Reichsregiment mit einem kaiserlichen Statthalter an der Spitze. Teilnahmeberechtigt waren im 16. Jahrhundert fast 400 Stände, die in drei Kurien tagten (Kurfürsten; Fürsten, Grafen und Herren; Städte). Die nach oft zeitaufwendigen Beratungen einvernehmlich getroffenen Entscheidungen wurden im Reichsabschied zusammengefasst. Neben aktuellen Problemen waren immer wiederkehrende Themen Friede und Recht (Landfrieden, Gerichtsordnung), Polizei- und Münzordnung, Steuern, Rangstreitigkeiten sowie die Türkenabwehr. Seit Luthers Auftreten wurden die Religionsfrage und die Folgen der Kirchenspaltung zum Dauerthema auf den Reichstagen – erster Höhepunkt war Martin →Luthers Verhör in Worms und das gegen ihn gerichtete Wormser Edikt 1521. Auf die Täuferbewegung reagierte das Reich erstmals mit einem Mandat, das das Reichsregiment im Namen Karls V. am 4. Januar 1528 in Speyer erließ (RTA JR, Bd. 7, 177). In ihm wurden alle Stände des Reiches aufgefordert, gegen die Täufer vorzugehen, die angeblich unter dem Vorwand der Wiedertaufe alle Obrigkeit und Ordnung im Reich beseitigen wollten. Störung der Ordnung und Aufruhr waren zusammen mit dem Vorwurf der Ketzerei seither stigmatisierendes Kennzeichen in der reichsoffiziellen Beurteilung der →Täufer.

2. Der Zweite Reichstag zu Speyer

Auf dem Speyerer Reichstag von 1529 schlug der Große Ständeausschuss vor, ein neues Mandat gegen die Täufer zu erlassen (S. 1143); die Reichsversammlung stimmte dem am 17. April zu (S. 756; 762). In den Reichsabschied vom 22. April 1529 wurde daher ein umfangreicher Artikel gegen „die neue Sekte des Wiedertaufs“ aufgenommen (S. 1299 f.): Wiedertaufe (→Taufe) ist in den gemeinen und kaiserlichen Rechten seit Jahrhunderten verboten. Die Sekte sei jetzt bedrohlich angewachsen, so dass allgemeinverbindliche Strafmaßnahmen getroffen werden müssen. Dabei gilt ein abgestuftes Verfahren. Grundsätzlich sind alle Wiedertäufer und Wiedergetauften beiderlei Geschlechts und „verständigen Alters“ durch Feuer, Schwert oder dergleichen hinzurichten, ohne dass zuvor ein geistliches Inquisitionsgericht eingeschaltet werden müsste. Wer jedoch nach Belehrung abschwört sowie die verhängte Strafe und Buße auf sich nimmt, kann begnadigt werden, bleibt aber seither an seinen Wohnort gebunden und steht unter strikter Aufsicht seiner Obrigkeit. Anführer („Friedbrecher, Hauptsacher“), Missionare („Landläufer“) und Prediger („Aufwiegler“) sowie Hartnäckige und nach Bekehrung Rückfällige können nicht begnadigt werden. Ausgewanderte Täufer darf niemand aufnehmen und schützen, sondern muss sie bestrafen. Wer die Kindertaufe ablehnt, ist als Wiedertäufer anzusehen und zu behandeln.

Die evangelischen Reichsstände, die im Abschied durch die Einschärfung des Wormser Edikts selbst diskriminiert und bedroht waren, erklärten sich mit den Bestimmungen gegen die Täufer ausdrücklich einverstanden (S. 1264). Durch die Distanzierung von den Täufern konnten sie hoffen, ihre eigene Position gegenüber den Altkirchlichen zu verbessern. Auch alle späteren Antitäufererklärungen der Reichstage ergingen im Konsens beider Religionsparteien.

Einen Tag nach dem Reichsabschied wiederholte ein gesondertes kaiserliches Mandat die Antitäuferbestimmungen des Reichsabschieds. Das Mandat, das von Pfalzgraf Friedrich als Vertreter des Kaisers unterzeichnet wurde, erschien zusammen mit dem Abschied im Druck und wurde zur Grundlage zahlreicher einzelständischer Täufermandate. Überregional gab der Schwäbische Bund schon 1528 Anweisungen für die →Verfolgung von Täufern (Bd. 7, 1015 f.; Bd. 8, 791 f.).

3. Reichstagsbeschlüsse in Augsburg 1530 und Worms 1535

In der Proposition zum Augsburger Reichstag 1530 machte Karl V. den Ungehorsam vieler Stände gegen das Wormser Edikt von 1521 für den Aufruhr, wie er sich in →Bauernkrieg und Täufertum gezeigt habe, verantwortlich. Im Reichsabschied vom 19. November 1530 verlangten Kaiser und Ständemehrheit von der evangelischen Minderheit, Solidarität in der Täuferfrage zu üben (NS II, 308 § 4). Unter den religiösen Abweichungen, die der Abschied aufzählte, wurde auch die Ablehnung der Kindertaufe bzw. die Wiederholung als Erwachsenentaufe genannt und verboten (310 § 16). Das Täufermandat von 1529 wurde erneuert. Die Gründungsmitglieder des Schmalkaldischen Bundes verabredeten Ende 1530, über ein gemeinsames differenziertes Vorgehen zu beraten, „wie dieselben Wiedertäufer, dieweil ihre Übertretung nicht gleich ist, unterschiedlich mit Gott und gutem Gewissen sollen und mögen gestraft werden“ (Fabian, 14).

Auf dem Quasi-Reichstag von Worms 1535, auf dem die Reichshilfe für die Belagerung Münsters organisiert wurde, verpflichteten sich die Reichsstände angesichts der täuferischen Mobilität, fremde und unbekannte Zuwanderer nicht als Untertanen anzunehmen, bevor nicht feststand, dass sie nicht zu den Täufern gehörten. Auch sollten keine täuferischen Schriften und Bücher gedruckt oder verkauft werden (NS II, 415 f.). Aus dem Frankfurter Anstand von 1539, der einen zeitlich befristeten Frieden zwischen altkirchlichen und neugläubigen Ständen festlegte, wurden die Täufer ausdrücklich ausgeschlossen (Neuser, 80).

4. Das Täuferproblem in Reichstagsabschieden von 1541 bis 1551

Die Reichstage 1541–1543 beschäftigten sich nicht mit der Täuferfrage; erst der Speyerer Abschied von 1544 enthielt wieder Antitäuferbestimmungen. Sie gingen von der Voraussetzung aus, dass „die schädliche, aufrührerische Sekte des Wiedertaufs“ trotz des Verbots von 1529 „hin und wider im Hl. Reich beschwerlich einreißt und überhand nimmt“. Daher verpflichteten sich die Reichsstände, das Mandat von 1529 strikt zu befolgen. Die Strafvorschriften wurden ausgeweitet. Zur Festnahme („Angriff“) war eine Anzeige („Denuntiation“) nicht erforderlich; wer aber seiner Anzeigepflicht nicht nachkam, wurde bestraft. Die Belehrungspflicht wurde gegenüber 1529 präzisiert, um eine undifferenzierte Bestrafung zu verhindern: Die Obrigkeiten sollten bei inhaftierten Täufern „zuförderst durch ihre Gelehrten und Theologen getreuen guten Fleiß anwenden lassen, um sie von ihrem Irrtum durch christlichen Unterricht abzuwenden und zu bekehren“ (RTA JR, Bd. 15, 2268 f.).

Zum letzten Mal ging der Abschied des Augsburger Reichstags vom 14. Februar 1551 ausführlich auf das Täuferproblem ein (Bd. 19, 1599–1601). Die Stände stellten fest, dass trotz des Mandats von 1529 Täufer an vielen Orten des Reiches vorhanden seien und überhandgenommen hätten. Falls sie sich weiter ausbreiteten, sei „nichts anderes als Zerrüttung und Untergang des gemeinen Nutzens, aller guten Polizei, der natürlichen und gesetzten [geschriebenen] Rechte, auch aller Ehrbarkeit zu erwarten“. Zwei konkrete Vorwürfe wurden im Reichsabschied erhoben: Die Täufer wollen zum Teil der →Obrigkeit nicht huldigen und schwören (→Eid), zum Teil erkennen sie gar keine Obrigkeit ein. Die 1544 angeordnete Belehrung hatte nach Meinung der Stände keinen Erfolg gehabt – die Täufer blieben trotz Gefangenschaft verstockt, so „dass sie durch kein fleißiges, ernstliches und wohlbegründetes Unterweisen und Vermahnen davon zu bringen“. Geklagt wurde auch über unangebrachte Milde der Gerichte. Angesichts dieses Befundes wiederholte der Abschied das Mandat von 1529 in seinen wesentlichen Bestimmungen. Richter und Schöffen, die in der Ahndung nachlässig waren oder zu milde Strafen verhängten, wurden mit Absetzung und Bestrafung bedroht.

5. Der Augsburger Reichstag 1555: Kein Religionsfrieden mit den Täufern

Bei den Verhandlungen auf dem Augsburger Reichstag von 1555, die zum Religionsfrieden führten, waren sich alle Beteiligten einig, dass die Vereinbarung nur für die zwei Großkonfessionen gelten, „Sakramentierer“ und Täufer dagegen ausgeschlossen bleiben sollten. Karl V. schlug sogar vor, ein neues Edikt gegen alle religiösen Abweichler zu erlassen (Bd. 20, 223). Im Religionsfrieden hieß es dann pauschal: „Doch sollen alle anderen, so oben gemeldeten beiden Religionen [= Katholiken und Lutheraner] nicht anhängig, in diesem Frieden nicht gemeint, sondern gänzlich ausgeschlossen sein“ (S. 3109). Dieser Ausschluss wurde 1648 im Westfälischen Frieden wiederholt: „Außer den oben genannten Religionen [= Katholiken, Lutheraner, Reformierte] soll im Heiligen Römischen Reich keine andere aufgenommen oder geduldet [„recipiatur vel toleretur“] werden“ (APW, 130: Art. VII,2).

Quellen

Ekkehart Fabian (Hg.), Die Schmalkaldischen Bundesabschiede 1530–1532, Tübingen 1958. - Wilhelm H. Neuser (Hg.), Die Vorbereitung der Religionsgespräche von Worms und Regensburg 1540/41, Neukirchen-Vluyn 1974. - Neuere und vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede (NS), Bd. 2, Frankfurt a. M. 1747. - Deutsche Reichstagsakten Jüngere Reihe (RTA JR), Bd. 7–20, Stuttgart, Göttingen und München 1935–2009.

Literatur

Hans-Jürgen Goertz, Die Täufer. Geschichte und Deutung, 2. Aufl., München 1988, 121–136. - Armin Kohnle und Eike Wolgast, Reichstage der Reformationszeit, in: Theologische Realenzyklopädie Bd. 28, Berlin/New York 1997, 457–470.

Eike Wolgast

 
www.mennlex.de - MennLex V :: top/reichstage.txt · Zuletzt geändert: 2020/05/22 22:22 von bw     Nach oben
© 2010 - 2020 Mennonitischer Geschichtsverein e.V. | Impressum | Kontakt: webmaster@mennlex.de | Umsetzung: Benji Wiebe, mennox.de |
Artikel drucken
| ODT Export | PDF Export