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Bekenntnisschriften, lutherische und reformierte

Die Bekenntnisse des 16. Jahrhunderts dienten der Bestimmung der eigenen theologischen Position, der Selbstvergewisserung und Identitätsstiftung. Dazu gehörte auch die Abgrenzung von andersartigen theologischen Positionen. Insbesondere die Lehren der →Täufer provozierten die Evangelischen, da die Katholiken den strikten Biblizismus der Täufer als Zuspitzung des reformatorischen Schriftprinzips verstanden und die Täufer als Bestandteil der von der Papstkirche Abfallenden verstanden. Im Abschied des Reichstags zu Speyer 1529 verpflichteten sich daher die Neugläubigen mit den Altgläubigen zu gemeinsamer Unterdrückung der sogenannten Wiedertäufer, um sich von deren gefährlicher Nähe möglichst umfassend zu distanzieren.

1. Luthertum

Augsburger Bekenntnis (CA) 1530

Das von Philipp →Melanchthon verfasste Bekenntnis lutherischer Fürsten und Städte auf dem Augsburger Reichstag 1530 (→Reichstage) verurteilte täuferische Lehren in fünf Artikeln, ohne sich mit ihnen inhaltlich auseinanderzusetzen (BS, 31–137; Mau I, 23–97). Art. 5 (Vom Predigtamt) warf den Täufern vor, sie glaubten, den Heiligen Geist durch eigenständiges Nachdenken „ohne das leibliche (= gehörte und gesprochene) Wort des Evangeliums“ (BS, 58) erlangen zu können, und hielten deshalb nichts vom Predigtamt (→Predigt). In Art. 11 (Von der Taufe) wurde erklärt, dass die Täufer die Kindertaufe ablehnten, da sie auch ungetaufte Kinder für selig hielten (→Taufe). Art. 11 (Von der Buße) verurteilte die Heilssicherheit und Vollkommenheitsüberzeugung der Täufer: Einmal Gerechtfertigte könnten nach ihrer Überzeugung den Heiligen Geist nicht mehr verlieren (→Heiliger Geist); jemand könne in diesem Leben eine solche Vollkommenheit erreichen, dass er nicht mehr sündigen könne. Ausführlich wurde gegen die Täufer in Art. 16 (Von der Polizei und weltlichem Regiment) polemisiert (→Obrigkeit). Als Irrlehre wurde dabei das Verbot bezeichnet, als Christ in der bürgerlichen Gesellschaft Ämter und Funktionen auszuüben – genannt waren Obrigkeit, Fürsten- und Richteramt, Kriegführung (→Frieden), Kauf und Verkauf, Eidesleistung (→Eid), Eigentum und →Ehe. Verurteilt wurde auch die täuferische Auffassung, dass ein evangeliumsgemäßes Leben nicht in Gottesfurcht und Glauben bestehe, sondern in vollständigem Rückzug aus der Welt (→Absonderung) und allen Lebensbezügen (Haus, Hof, Weib und Kind). In Art. 17 (Wiederkehr Christi zum Gericht) wurde den Täufern die Ablehnung der ewigen Höllenstrafe im Jüngsten Gericht sowie die Wiederbelebung jüdischer Lehren vom weltlichen Reich der Heiligen und Frommen, das dem Jüngsten Gericht vorausgehe und in dem die Gottlosen vernichtet würden, zum Vorwurf gemacht. Philipp Melanchthons Apologie der CA von 1531 (BS, 139–404; Mau I, 99–306) erneuerte in Art. 9 (Taufe) die Polemik und wiederholte in Art. 13 (Sakramente) den Vorwurf der Selbstheiligung und des Geistempfangs durch eigenes Bemühen: „Sie sitzen müßig, schweigend, in verborgenen Winkeln und erwarten die Erleuchtung“ (BS, 294). In Art. 27 (Klostergelübde) erschien der Vorwurf der Selbstheiligung und Selbstvervollkommnung noch einmal mit dem Hinweis: „Durch solches Rühmen ist Müntzer betrogen worden und werden dadurch viele Anabaptisten verführt“ (391).

Das Konkordienbuch (1580)

In regionalen Corpora doctrinae und Bekenntnissen seit den fünfziger Jahren wurden die Täufer jeweils an den einschlägigen Stellen erwähnt. Eine umfassende Verwerfung erfolgte innerhalb des Konkordienbuchs in der Epitome als Kurzfassung der Konkordienformel, die von Jakob →Andreae stammte. Der abschließende Art. 12 der Epitome behandelte „andere Gruppen und Sekten, die sich niemals zur Augsburgischen Konfession bekannt haben“ (BS, 822–827; Mau II, 248–251). Neben kurzen Abschnitten über Schwenckfeldianer und Unitarier wurden 17 Irrtümer der Täufer zusammengestellt, die allgemein („generatim“) unter ihnen verbreitet seien, während die Täufergruppen in anderen Punkten unterschiedliche Meinungen verträten. Eine Auseinandersetzung mit diesen Lehren erfolgte nicht. Sie wurden nach den drei geistlich-weltlichen Lebensbezügen (ecclesia, politia, oeconomia) geordnet. Für die „Kirche“ wurden neun Irrtümer genannt. Davon erstrecken sich die beiden ersten auf die Christologie: Christus hat die menschliche Gestalt bereits vom Himmel mitgebracht und nicht erst von der Jungfrau Maria empfangen; Christus ist nicht wahrer Gott, sondern hat nur mehr Gaben des Heiligen Geistes empfangen als ein anderer heiligmäßiger Mensch (→Christologie). Art. 3 greift den Vorwurf der Selbstheiligung durch Erneuerung des Menschen aus sich selbst wieder auf, die Art. 4–6 zählen Irrlehren in der Tauffrage auf: die Sündlosigkeit der ungetauften Kinder und damit die Leugnung der Erbsünde. Die Art. 7–9 gelten dem Verhalten gegenüber der christlichen Gemeinde: Die Täufer sehen keine Gemeinde als christlich an, in der es noch Sünder gibt; Gottesdienste (→Gottesdienst) dürfen nicht in Kirchen gefeiert werden, in denen früher Messe gehalten worden ist; jeder Umgang mit evangelischen Kirchendienern wird abgelehnt. Die fünf Irrtümer zur „Polizei“ wiederholen die bekannten Täuferlehren: Ablehnung des obrigkeitlichen Amtes für Christen, insbesondere bei Ahndung des Bösen und vor allem bei der Todesstrafe, Verzicht auf Schutz durch die Obrigkeit, Verbot von Eidesleistung und Gehorsamversprechen. Die drei Irrtümer in der „Haushaltung“ beziehen sich auf →Gütergemeinschaft statt Privateigentum, Ablehnung bestimmter Berufe (Schankwirt, Kaufmann, Waffenschmied), die mit Geld oder Gewalt (→Wehrlosigkeit) zu tun haben, Scheidung bei Religionsverschiedenheit. In der Solida Declaratio als zweitem Teil der Konkordienformel wurde der Irrtümerkatalog der Epitome wiederholt (Art. 12; BS, 1093–1095).

2. Reformiertentum/Calvinismus

Bekenntnisse bis 1566

Das Reformiertentum/der Calvinismus verfügt nicht über ein derart verbindliches Bekenntnis wie die Lutheraner mit der CA. Seine Bekenntnisse sind stärker regional und situationsbezogen ausgerichtet. In ihnen wurde im 16. Jahrhundert sehr viel weniger häufig und ausführlich auf die Täufer eingegangen als in den lutherischen Texten. Von den beiden Konkurrenzbekenntnissen der CA, die auf dem Augsburger Reichstag 1530 eingereicht wurden, enthielt die Tetrapolitana, das Vierstädtebekenntnis, keine Äußerung über die Täufer, während Ulrich →Zwingli sich in der „Ratio fidei“ (Müller, 79–94; Faulenbach I/1, 421–426) gegen die Verwerfung der Kindertaufe (Art.7) und die Ablehnung der ewigen Höllenstrafe (Art. 12) durch die Täufer verwahrte. Die Täufer („Catabaptistae“) „irren auch in vielen anderen Punkten, über die zu sprechen hier nicht der Ort ist“ (Müller, 87). Spätere Bekenntnisse griffen neben der Kindertaufe unterschiedliche täuferische Lehren an, so Eidverweigerung, Obrigkeitsauffassung und alle anderen Lehren, die „der gesunden reinen Lehre Christi entgegenstehen“ (Baseler Bekenntnis 1534; Müller, 100), sowie die Verachtung des Predigtamtes (Confessio Gallicana 1559/1571, Confessio Scotica 1560). Die täuferische Christologie war Gegenstand der Kritik in der Confessio Belgica (Art. 18), die Leugnung der Erbsünde wurde in den Forty-Two Articles der englischen Kirche von 1552 verworfen. Die Confessio Helvetica Prior (1536) verlangte, dass Täufer, die sich nicht bekehrten, durch die Obrigkeit bestraft und unterdrückt würden, „damit sie die Herde Gottes mit ihrer falschen Lehre nicht vergiften und beflecken“ (Art. 24; Müller, 108).

Confessio Helvetica Posterior 1566

Während der Heidelberger Katechismus (1563) keine antitäuferische Bemerkung enthielt, wurden die Täufer im Bekenntnis der Schweizer evangelischen Orte mehrfach erwähnt (Müller, 170–221; Faulenbach, 243–345). In Art. 18 (Von der Kindertaufe) wurde nach einer Rechtfertigung ausreichender Besoldung der Kirchendiener gegen die Täufer polemisiert, weil sie Kirchendiener, die von ihrem Amt leben, verurteilen und schmähen. In Art. 20 (Von der heiligen Taufe) wurde nicht nur die Tauflehre der Täufer verworfen, sondern mit einer allgemeinen Bemerkung hinzugefügt, dass auch andere Lehren der Täufer, die sie gegen das Wort Gottes aufrechterhalten, abgelehnt würden: „Wir sind also keine Wiedertäufer und haben mit ihnen in keiner Sache Gemeinschaft“ (Müller, 209). In Art. 30 (Von der Obrigkeit) sind die üblichen antiobrigkeitlichen Auffassungen der Täufer genannt. Einen umfassenden Katalog täuferischer Irrlehren, wie sie das Konkordienbuch enthielt, hat keine der reformierten Bekenntnisschriften zusammengestellt.

3. Ökumenischer Ausblick

Die Bekenntnisse sind noch heute Ausdruck der Spaltung der Christenheit in unterschiedliche Konfessionen. Als lutherische Bekenntnisse sind heute die Confessio Augustana und der Kleine Katechismus Luthers verbindlich. Für die reformierten Kirchen gibt es nach wie vor keinen Bekenntniskanon, wenngleich die Confessio Helvetica Posterior überall hohes Ansehen genießt. Der Heidelberger Katechismus ist Bekenntnisschrift für die reformierten Gemeinden in Deutschland und Österreich. Für alle deutschen evangelischen Landeskirchen gehört die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen (1934) zu den wegweisenden Lehrzeugnissen oder ist sogar Bekenntnis, in den reformierten Kirchen ist 1973 die Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie) entstanden. Sie soll die Trennung zwischen Lutheranern und Reformierten auf europäischer Ebene überwinden und Kirchengemeinschaft herstellen helfen. In dieser Konkordie wurden die Verwerfungen, die im 16. Jahrhundert ausgesprochen worden waren, als „heute die Lehre des Partners nicht mehr treffend“ bezeichnet. Ähnliches gilt auch in Bezug auf die Mennoniten heute: Die Verwerfungen der Täufer in Bekenntnisschriften des 16. Jahrhunderts sind in bilateralen →Konfessionsgesprächen zwischen Mennoniten und evangelischen Kirchen relativiert und in ihrer Bedeutung durch die Aussage eingeschränkt worden, dass sie die heutigen Gesprächspartner nicht mehr träfen.

Bibliografie (Auswahl)

Quellen

Die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, 11. Aufl., Göttingen 1992 (BS). - Heiner Faulenbach/Eberhard Busch (Hg.), Reformierte Bekenntnisschriften, Bd. 1/1–3; Bd. 2/1–2, Neukirchen-Vluyn 2002–2009. - Rudolf Mau (Hg.), Evangelische Bekenntnisse. Bekenntnisschriften der Reformation und neuere Theologische Erklärungen, 2 Bde., Bielefeld 1997. - E. F. Karl Müller (Hg.), Die Bekenntnisschriften der reformierten Kirche. In authentischen Texten mit geschichtlicher Einleitung und Register. Leipzig 1908 (Neudr. Zürich 1987).

Literatur

Hans Werner Gensichen, Damnamus. Die Verwerfung von Irrlehre bei Luther und im Luthertum des 16. Jahrhunderts, Berlin 1955. - Leif Grane, Die Confessio Augustana. Einführung in die Hauptgedanken der lutherischen Reformation, 6. Aufl., Göttingen 2006. - Harding Meyer, Augsburgische Konfession im ökumenischen Kontext, Stuttgart 1979. - Jan Rohls, Theologie reformierter Bekenntnisschriften. Von Zürich bis Barmen, Göttingen 1987. - Edmund Schlink, Theologie der lutherischen Bekenntnisschriften, 2. Aufl., München 1947.

Lexikonartikel

Johannes Wirsching, Art. Bekenntnisschriften, in: Theologische Realenzyklopädie, Bd. 5, Berlin/New York 1980, 499–511. - Christian Peters, Art. Bekenntnisschriften, in: Religion in Geschichte und Gegenwart, 1, 4. Aufl., Tübingen 1999, 1270–1276. Zur Leuenburger Konkordie s. den Artikel in: Ökumene Lexikon. Kirchen, Religionen, Bewegungen, hg. von Hanfried Krüger u. a., Frankfurt/M. 1983, Sp. 749–751; zur Barmer theologischen Erklärung: Sp. 127–129.

Eike Wolgast

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